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Statuten
Art. 1 Name, Sitz und Zweck
- 1.1 Unter dem Namen 'Kalliope' Verein zur Förderung lebendig-freier Tonwesenskunst besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Bern. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
- 1.2 Der Verein 'Kalliope' verfolgt den Zweck
- - die Verbreitung des Gesangimpulses, auf der Grundlage der Schule der Stimmenthüllung von Frau Valborg Werbeck-Svärdström
- - die Förderung musischer Projekte für jung und alt
- Der Vereinszweck soll primär durch Unterstützung von Projekten von Regula Berger in organisatorischer und finanzieller Hinsicht erreicht werden.
- 2.1 Der Verein haftet ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
- Erwerb der Mitgliedschaft
- 3.1 Der Verein kennt die ordentliche Mitglied- und die Gönnermitgliedschaft
- a) Die ordentliche Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen oder juristischen Person erworben werden. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag durch den Vorstand.
- b) Die Gönnermitgliedschaft wird durch einen regelmässigen oder einmaligen Beitrag an den Vereinszweck erworben. Die Gönnermitglieder werden über alle Aktivitäten informiert und zu den Veranstaltungen eingeladen. Sie haben kein aktives Stimm- und Wahlrecht.
- Rechte und Pflichten
- 3.2 Die ordentlichen Mitglieder haben das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht im Verein. Sie bezahlen einen Jahresbeitrag deren Höhe von der Generalversammlung beschlossen wird.
- Beendigung der Mitgliedschaft
- 3.3 Ein Austritt kann auf Ende des Kalenderjahres erfolgen. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu kündigen.
- Ausschluss
- 3.4 Der Vorstand hat die Kompetenz einzelne Mitglieder auszuschliessen, wenn jemand seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder sein Verhalten dem Vereinszweck in grober Weise abträglich ist.
- Der Ausschluss muss vom Vorstand nicht begründet werden.
- Art. 4 Finanzielle Grundlagen
- 4.1 Die zur Erfüllung seiner finanziellen Aufgaben erforderlichen Mittel erhält der Verein
- aus den Mitgliederbeiträgen - aus Gönnerbeiträgen von Einzelpersonen und Institutionen - aus Spenden - aus Veranstaltungen
- Art. 5 Vereinsorganisation
- 5.1 Die Vereinsorgane sind:
a) Die Generalversammlung b) Der Vorstand c) Die Rechnungsrevisoren
- Die Generalversammlung
- 5.2 Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich, nach Abschluss des Geschäftsjahres bis spätestens Ende Juni statt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand, mindestens 4 Wochen vor der Versammlung, unter Bekanntgabe der Traktanden.
Die Versammlung wird durch den Präsidenten, bei dessen Fehlen, durch ein Vorstandsmitglied oder durch einen Tagespräsidenten geleitet.
- 5.3 Die Kompetenzen der Generalversammlung sind:
- - Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung
- - Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten
- - Genehmigung der Rechnung und des Revisorenberichtes.
- - Wahl des Vereinspräsidenten und des Vorstandes
- - Wahl der Rechnungsrevisoren
- - Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- - Abwahl des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder
dazu bedarf es einer 2/3-Mehrheit der Anwesenden.
- - Anträge der Mitglieder an den Vorstand
- - Änderung der Statuten
- 5.4 Die Vereinsbeschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der Anwesenden gefasst.
- Die Wahlen erfolgen mit dem relativen Mehr der Anwesenden.
- Statutenänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden.
- Der Vorstand
- 5.5 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert er sich selbst. Er wählt aus seiner Mitte den Stellvertreter des Präsidenten.
- 5.6 Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Nach 4 Amtsperioden in Folge, ist eine Wiederwahl nicht mehr möglich.
- 5.7 Die Aufgaben des Vorstandes sind:
- - Die Führung des Vereins zur Erreichung des Vereinszweckes
- - Unterstützung für die Aktivitäten und Projekte von Regula Berger
- - Die Rechnungsführung
- - Die Vertretung des Vereins nach aussen
- - Die Information der Mitglieder und Gönner
- - Die Erstellung der Rechenschaftsberichte zuhanden der Generalversammlung
- Die Rechnungsrevisoren
- 5.8 Die Rechnungsrevisoren bestehen aus 2 Mitgliedern. Sie werden auf 4 Jahre gewählt und wechseln sich in der Regel im Jahresturnus bei der Revisionsaufgabe ab. Sie konstituieren sich selber.
- 5.9 Die Aufgaben der Revisoren sind:
- - Prüfung der Jahresrechnung
- - Schriftliche Berichterstattung zuhanden der Generalversammlung
- 6.1 Die Generalversammlung ist befugt, einen aus den Reihen der Mitglieder stammenden Antrag auf Revision der Statuten, mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitgliedern, für erheblich zu erklären. Ein Antrag des Vorstandes auf Statutenrevision, kann der Generalversammlung zur direkten Beschlussfassung unterbreitet werden.
- 6.2 Damit Anträge auf Statutenrevision an der Generalversammlung behandelt werden können, müssen diese mit der Einladung den Mitgliedern bekannt gegeben werden.
- 6.3 Zum rechtsgültigen Entscheid über vorgeschlagene Änderungen, bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
- Art. 7 Auflösung des Vereins
- 7.1 Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder. Wird dieses Quorum nicht erreicht, so muss innert 4 Wochen an einer separaten Versammlung über die Auflösung nochmals beschlossen werden. In diesem Falle ist die Zustimmung von 2/3 der Anwesenden nötig.
- 7.2 Die Mitgliederversammlung bestimmt bei der Auflösung des Vereins über das Vereinsvermögen im Sinne der Vereinsziele.
Diese Statuten wurden an der konstituierenden Versammlung vom 16.10.2005 beschlossen und treten gleichentags in Kraft.
Bern, 16. Oktober 2005
Der Tagespräsident: der Tagesaktuar:
Carlos Bauer Agnes Berger Bertschinger
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